Tarifordnung Kindergarten und Krabbelstube 2022/23
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Abenteuer Familie – Kindergarten Mohnstraße
Mohnstraße 24, 4600 Wels
Tel.: 07242/211 654
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www.kindergarten-mohnstraße.at

IBAN: AT86 2032 0321 0050 6331
ZVR: 821300005

Leitung: Bohensky Tanja

Gruppen:
Sonnengruppe
Wolkengruppe
Regenbogengruppe
Sternengruppe

Version: TO 2022/2023 V1.1, Juli 2022
Verfasser Christiane Kroiß

Erklärung
Elternbeitrag:
• Krabbelstubenbeitrag bis zum 30. Lebensmonat
• Nachmittagsgebühr

Mitgliedsbeitrag:
• Ab dem 30. Lebensmonat

 

I. ABSCHNITT ALLGEMEINES

§ 1
Geltungsbereich
Diese Tarifordnung gilt für alle Kinderbetreuungseinrichtungen von Abenteuer Familie (= Kindergärten und Krabbelstuben) und beruht auf der Grundlage des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes i.d.g.F. und der Oö. Elternbeitragsverordnung 2018.

§ 2
Bewertung des Einkommens
(1) Der von den Eltern für Leistungen einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat.
(2) Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser Betrag bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.
(3) Das Familieneinkommen beinhaltet:
a) bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß
§ 25 EStG 1988;
b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden;
c) sonstige Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung;
d) in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen:
- bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage;
- bei freiberuflich Tätigen (z. B. Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten, Hebammen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilmasseuren, etc.).
Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z. B. Waisenrente) zusammen.
(4) Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 231 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.
(5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z. B.:
- Kinderbetreuungsgeld für das Kind,
- Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie gleichgestellte Leistungen wie Pensionsvorschuss, Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld und Überbrückungshilfen,
- Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG),
- Studienbeihilfe,
- Wochengeld,
- Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen,
- Krankengeld,
- Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind,
- Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgeld,
- Sozialhilfe oder vergleichbare soziale Transferleistungen.
(6) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.
(7) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 231 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen.
(8) Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).
(9) Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegekindergeldes gemäß § 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, sofern nicht das Gericht den (Krisen-)Pflegeeltern, ohne dass eine volle Erziehung (§ 45 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014) oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zu Grunde liegt, die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen hat.
(10) Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind dem Rechtsträger sofort bekannt zu geben und finden jeweils im darauffolgenden Monat Berücksichtigung. Der Rechtsträger kann während des Jahres Kontrollen zur Bewertung des Einkommens durchführen und ergänzende Unterlagen abverlangen. Werden Veränderungen der Einkommenssituation verspätet bekannt gegeben, so erfolgt eine Nachverrechnung.
(11) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis längstens 4 Wochen nach erfolgter Anmeldung nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.
(12) Familien, die freiwillig den Höchsttarif entrichten, brauchen keine Einkommensunterlagen vorlegen.

 

II. ABSCHNITT
ELTERN- UND VERPFLEGSBEITRÄGE

§ 3
Elternbeitrag
(1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege in einer Kinderbetreuungseinrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten.
(2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen
1. eine allenfalls verabreichte Verpflegung,
2. ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und
3. angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß § 13.
(3) Der Elternbeitrag wird für 11 Monate vorgeschrieben, in dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, versteht sich inklusive Umsatzsteuer und ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.
(4) Für den Besuch der Krabbelstube ist der Elternbeitrag im Monat, in welchem das Kind den
30. Lebensmonat vollendet, letztmalig in voller Höhe zu leisten.
(5) Ein Elternbeitrag ist nicht zu entrichten für
a) die Dauer einer behördlichen Sperre oder eines sonstigen Betriebsausfalles, wenn die Dauer in beiden Fällen mindestens eine Woche beträgt. Der Vorstand kann darüber hinaus den Elternbeitrag erlassen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund von behördlichen Empfehlungen, mindestens eine Woche nicht besucht wird. Als Woche werden fünf aufeinander folgende Werktage gesehen, wobei der Lauf dieser Frist durch Wochenenden und Feiertage nicht unterbrochen wird. Als Werktag gilt jeder Tag, der nicht Samstag, Sonntag oder Feiertag ist;
b) die Dauer einer auf Grund von persönlichen Umständen des Kindes ergangenen behördlichen Anordnung, die es dem Kind verwehrt, die Betreuungseinrichtung zu besuchen, wenn die Dauer mindestens eine Woche beträgt, insbesondere für den Fall einer behördlichen Absonderung des Kindes aus gesundheits- und sanitätspolizeilichen Gründen; n. Als Woche werden fünf aufeinander folgende Werktage gesehen, wobei der Lauf dieser Frist durch Wochenenden und Feiertage nicht unterbrochen wird. Als Werktag gilt jeder Tag, der nicht Samstag, Sonntag oder Feiertag ist; n. Als Woche werden fünf aufeinander folgende Werktage gesehen, wobei der Lauf dieser Frist durch Wochenenden und Feiertage nicht unterbrochen wird. Als Werktag gilt jeder Tag, der nicht Samstag, Sonntag oder Feiertag ist;
c) die Dauer einer mittels ärztlicher Bescheinigung nachgewiesenen Erkrankung, wenn diese mindestens zwei Wochen andauert;
d) den Monat August; die Monate Jänner, September und Dezember werden aliquot mit 75% des Beitrags in Rechnung gestellt.
(6) Der Kalendermonat, in dem das Kind erstmalig die Kinderbetreuungseinrichtung besucht, wird unabhängig vom Eintrittsdatum jedenfalls zur Gänze verrechnet. Bei Abmeldung innerhalb eines Kalendermonats ist der gesamte Elternbeitrag zu entrichten.
(7) Bei der Anmeldung des Kindes ist bekanntzugeben, ob die Kinderbetreuungseinrichtung an zwei, drei oder fünf Tagen in Anspruch genommen wird (§ 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2). Dabei sind verbindlich auch die Wochentage des Besuchs bekanntzugeben.
(8) Eine Änderung der Bekanntgaben nach Abs. 7 ist während dem Kindergartenjahr nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen möglich. Gegebenenfalls wird die Änderung im Folgemonat wirksam.

§ 4
Mindestbeitrag
(1) Der monatliche Mindestbeitrag beträgt:
1. für Kinder unter drei Jahren (§ 8) 53 Euro und
2. für Kinder über drei Jahren (§§ 9 und 10) 46 Euro.
(2) Der monatliche Mindestbeitrag für den Nachmittagstarif (§ 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3) beträgt
46 Euro. Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an zwei Tagen gilt ein Mindestbeitrag von 23 Euro. Dies entspricht 50% des Fünf-Tages-Tarifs. Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an drei Tagen gilt ein Mindestbeitrag von 32 Euro. Dies entspricht 70% des Fünf-Tages-Tarifs.
(3) Der Mindestbeitrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 u. 2 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 kann auf Antrag aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen unterschritten oder gänzlich nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist.
(4) Der Mindestbeitrag gemäß § 4 Abs. 2 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 kann aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13.00 Uhr ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist.

§ 5
Höchstbeitrag
(1) Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder unter drei Jahren, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt für die Betreuungszeit von
➢ (a) maximal 30 Wochenstunden 217 Euro
➢ (b) über 30 Wochenstunden 289 Euro
Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder über drei Jahren, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt für die Betreuungszeit von
➢ (a) maximal 30 Wochenstunden (Kindergarten) 151 Euro
➢ (b) über 30 Wochenstunden (Kindergarten) 201 Euro.
(2) Der monatliche Höchstbeitrag für den Nachmittagstarif (§ 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3) beträgt
119 Euro. Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an zwei Tagen gilt ein Höchstbeitrag von 60 Euro. Dies entspricht 50 % des Fünf-Tages-Tarifs.
Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an drei Tagen gilt ein Höchstbeitrag von 83 Euro. Dies entspricht 70% des Fünf-Tages-Tarifs.

§ 6
Geschwisterabschlag
Besuchen mehrere Kinder einer Familie, in einer beitragspflichtigen Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 30 % und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 50 % des Elternbeitrags festgesetzt.

§ 7
Index
Der Mindest- und der Höchstbeitrag gemäß §§ 4 und 5, der Verpflegskostenbeitrag gemäß § 12 sowie die Materialbeiträge (Werkbeiträge) gemäß § 13 ändern sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem durchschnittlichen Index des vorangegangenen Kalenderjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2019/2020.
Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Gastbeiträge § 14 Abs 3 und § 16 Abs 3.
Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden. Ausgenommen davon ist der Verpflegskostenbeitrag, der nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze 10 Centbeträge zu runden ist.

 

III. ABSCHNITT BERECHNUNG DES ELTERNBEITRAGS

§ 8
Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter drei Jahren
(1) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8) für Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen,
1. 3,6 % für die Betreuungszeit bis maximal 30 Wochenstunden oder
2. 4,8 % bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme.
(2) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an bis zu drei Tagen wird ein Tarif festgesetzt, der 75 % des Fünf-Tages-Tarifs beträgt.
(3) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8) für Kinder nach Vollendung des 30. Lebensmonats bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 3 % für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif).
Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an zwei Tagen wird ein Tarif festgesetzt, der 50 % des Fünf-Tages-Tarifs beträgt.
Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an drei Tagen wird ein Tarif festgesetzt, der 70 % des Fünf-Tages-Tarifs beträgt.

§ 9
Berechnung des Elternbeitrages für Kinder über drei Jahren bis zum Schuleintritt
(1) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8) für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen,
1. 3 % für die Betreuungszeit bis maximal 30 Wochenstunden oder
2. 4 % bei darüberhinausgehender Inanspruchnahme.
(2) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an bis zu drei Tagen wird ein Tarif festgesetzt, der 75 % des Fünf-Tages-Tarifs beträgt.
(3) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8) 3 % für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif).
Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an zwei Tagen wird ein Tarif festgesetzt, der 50 % des Fünf-Tages-Tarifs beträgt.
Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an drei Tagen wird ein Tarif festgesetzt, der 70 % des Fünf-Tages-Tarifs beträgt.

§ 10
Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch
(1) Erfolgt der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 % des jeweiligen Höchsttarifes eingehoben.
(2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei
1. Erkrankung des Kindes oder der Eltern,
2. außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder
3. urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen pro Arbeitsjahr.
(3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 11
Verpflegsbeiträge
(1) Für die Mittagsverpflegung wird pro Portion folgender Kostenbeitrag verrechnet:
➢ Krabbelstube und Kindergarten: 3,30 Euro
(2) Der Verpflegsbeitrag ist nicht zu entrichten, wenn die Eltern oder der Erziehungsberechtigten das Kind am Vortag oder bis spätestens 08:30 Uhr vom Essen abgemeldet wird.
In den Verpflegsbeiträgen ist die Umsatzsteuer inkludiert.

 

IV. ABSCHNITT
MATERIALBEITRÄGE (WERKBEITRÄGE) UND VERANSTALTUNGSBEITRÄGE, GASTBEITRÄGE

§ 12
Materialbeiträge (Werkbeiträge)
(1) Für Werkarbeiten werden Materialbeiträge (Werkbeiträge) in Höhe von 7,70 Euro monatlich eingehoben. Unterjährige Zu- und Abgänge von Kindern werden aliquot abgerechnet. Die Vorschreibung wird in den Monaten August und September ausgesetzt. In den Materialbeiträgen ist die Umsatzsteuer inkludiert.
(2) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge kann in den letzten beiden Wochen vor der Sommersperre von den Eltern in der Kinderbetreuungseinrichtung eingesehen werden.

§ 13
Gastbeiträge
(1) Kinder, die ihren ordentlichen Hauptwohnsitz außerhalb der Stadt Wels haben, können nur nach Maßgabe freier Plätze aufgenommen werden. Die Aufnahme kann erst nach Zustimmung der Hauptwohnsitzgemeinde zur Leistung eines Gastbeitrages erfolgen.
(2) Von der Hauptwohnsitzgemeinde ist ein angemessener, nachvollziehbarer Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung erfordern.
(3) Als Gastbeitrag wird von der Hauptwohnsitzgemeinde
➢ für ein Kind unter drei Jahren 150 % des Höchstbeitrages gem. § 5 Abs.1 (b) € 434
➢ für ein Kind über drei Jahren 100 % des Höchstbeitrages gem. § 5 Abs. 2 (b) € 201
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme entsteht durch diese Bestimmung nicht.

 

V. ABSCHNITT SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 14
Ferienbetreuung
(1) Während der Ferienzeiten bietet die Stadt Wels eine Betreuung für Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf insbesondere bei Berufstätigkeit der Eltern. Dieses Angebot gilt je nach Verfügbarkeit der Plätze für alle Welser Kinder in Krabbelstuben und Kindergärten, sowie für schulpflichtige Kinder und kann auch von auswärtigen Kindern, deren Eltern in Wels beruflich tätig sind, für Weihnachts-, Oster- und Sommerferien in Anspruch genommen werden. Für schulpflichtige Kinder steht die Ferienbetreuung zusätzlich in den Herbst- und Semesterferien zur Verfügung.
Als Berechnungsgrundlage der Elternbeiträge gilt diese Tarifordnung. Die Betreuung wird wochenweise mit Ganztagestarif abgerechnet. Für Kinder, die bis zu drei Tage pro Betreuungswoche anwesend sind, werden 70 % des Fünf-Tages-Tarifes festgesetzt.
(2) Eine Refundierung der Elternbeiträge aufgrund der Nichtinanspruchnahme trotz Anmeldung erfolgt nur bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes. Ein Rechtfertigungsgrund liegt vor bei:
➢ Nachweislicher Erkrankung des Kindes oder der Eltern
➢ Außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie, Verlust der Arbeit, usw.)
(3) Für Werkarbeiten werden in der Ferienbetreuung Materialbeiträge (Werkbeiträge) in Höhe von wöchentlich 2 Euro vorgeschrieben. In den Materialbeiträgen ist die Umsatzsteuer inkludiert.
(4) Die Eltern-, Material- und Essensbeiträge werden nach erfolgter Anmeldung wochenweise berechnet und im Vorhinein vorgeschrieben. Eine verbindliche Aufnahme in die Ferienbetreuung ist erst nach Prüfung der verfügbaren Betreuungsplätze und einer fristgerechten Zahlung möglich. Bei Nichtinanspruchnahme der Betreuung bei gleichzeitigem Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nach § 15 Abs. 2 dieser Tarifordnung wird der Betrag zur Gänze rückerstattet.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme entsteht durch diese Bestimmung nicht.

§ 15
Fälligkeit
(1) Die Beiträge gem. § 3 (Elternbeiträge), § 11 (Verpflegsbeiträge) und § 12 (Materialbeiträge (Werkbeiträge)) werden im Nachhinein vorgeschrieben. Diese werden bis zum 5ten des darauffolgenden Monats eingezogen. Der Beitrag gem. § 15 (Ferienbetreuung) wird im Vorhinein fällig. Diese sind innerhalb von neun Tagen nach Vorschreibung zu entrichten.
(2) Die Beiträge gem. § 13 Abs. 1 werden mit der Vorschreibung und jene gem. § 13 Abs. 2 mit der Anmeldung fällig.
(3) Bei verspäteter Einzahlung erfolgt automatisch eine Mahnung der ausstehenden Beträge. Ab der 2. und jeder weiteren Mahnstufe wird bei einem offenen Gesamtbetrag über 73 Euro pro Mahnung eine Mahngebühr in der Höhe von 5 Euro verrechnet.
(4) Bitte füllen Sie unser Formular für den Abbuchungsauftrag (A5) aus, so vereinfachen Sie die Zahlung und geben Sie diesen im Kindergarten ab.

§ 16
Zahlungserleichterung
Über Ansuchen kann der Zeitpunkt der Entrichtung des Eltern-, Material- (Werkbeitrag) und/oder Verpflegsbeitrages hinausgeschoben werden, wenn die sofortige Zahlung mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringung durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet wird.
Eine bewilligte Zahlungserleichterung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen der Bewilligung nachträglich weggefallen sind oder sich als unrichtig erwiesen haben.

§ 17
Abmeldung
Bitte achten Sie darauf, dass bei der Abmeldung des Kindes eine 14-tägige Abmeldefrist einzubehalten ist. Abmeldungen sind in der Krabbelstube und Kindergarten schriftlich bekannt zu geben. Bei Abmeldung innerhalb eines Kalendermonats ist der gesamte Elternbeitrag zu entrichten.

§ 18
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dieser Tarifordnung entspringenden Streitigkeiten ist Wels.

Anmerkungen
1. Die Stammfassung tritt mit 01.09.2022 in Kraft.

 


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